Immobilienmakler muß grundsätzlich keine steuerrechtlichen Beratung im Rahmen eines Immobilienverkaufs leisten.

Immobilienmakler haftet nicht für Steuernachzahlung des Verkäufers aufgrund Verkaufs innerhalb von 10-jähriger Spekulationsfrist.

Ein Immobilienmakler ist im Rahmen eiens Immobilienverkaufes über Ihn nicht verpflichtet, den Kunden über Steuerrechtliche Belange aufzuklären bzw. zu informieren. Dies gilt auch gegenüber dem Verkäufer.
Muß ein Immobilienverkäufer eine Steuernachzahlung leisten, weil er innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist seine Immobilie verkauft hat (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG)), so kann der Immobilienmakler nicht dafür haftbar gemacht werden, wenne r den Verkäufer nicht darüber aufgeklärt bzw. beraten hat.
So ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH).
In dem zugrunde liegenden Fall beauftrage die Eigentümerin eines Wohnanwesens im Jahr 2013 einen Immobilienmakler mti dem Verkauf Irer Immobilie.
Erworben hatte die Eigentümerin das Grundstück in 2004. Somit lag er Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStGund womit der Kaufpreis gemäß § 22 Nr. 2 EStG der Einkommenssteuer besteuert wurde.
Die Grundstückseigentümerin hatte daher aufgrund des Immobilienverkaufs eine Nachzahlung in Höhe von fast 48.000 Euro zu leisten. Diese Kosten wollte die Eigentümerin dem Immobilienmakler auflasten, da dieser Sie nicht büer den Umstand der noch nicht verstrichenen Spekulationsfrist aufklärte.
Nach Meinung der Grundstückseigentümerin hätte die Maklerin sie darüber aufklären müssen, dass ein innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb des Anwesens bei seinem Verkauf erzielter Gewinn einkommenssteuerpflichtig ist. Sie erhob daher Klage auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht und Oberlandesgericht weisen Klage ab
Sowohl das Landgericht Krefeld als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf wiesen die Schadensersatzklage ab. 
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe die Beklagte die Klägerin nicht darüber aufklären müssen, dass ein Veräußerungsgewinn innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist zu versteuern ist. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Schadensersatzanspruch
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Denn der Beklagten sei keine Pflichtverletzung anzulasten.
Keine Pflicht zur steuerrechtlichen Beratung
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs treffe einem Makler beim Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung grundsätzlich keine Pflicht, steuerrechtliche Fragen zu prüfen und seinen Auftraggeber über die in diesem Zusammenhang relevanten Umstände aufzuklären.

Steuerrechtliche Beratung nur in Ausnahmefällen
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes besteht eine steuerrechtlichen Beratung nur dann, wenn der Makler hinsichtlich bestimmter Steuerfragen als Fachmann auftrete. Dies kann man daran erkennen, das er sich beispielsweise in seiner Werbung einer langjährigen Tätigkeit und Erfahrung rühme, wenn der Auftraggeber hinsichtlich vertragsrelevanter Umstände erkennbar rechtliche Belehrung bedürfe oder wenn der Makler den Auftraggeber zu einem riskanten Vorgehen veranlasse oder ihn sonst zu einem unvorteilhaften und überstürzten Vertragsschluss verleite.
Dies lag in dem verhandelten fall aber nicht vor.
 

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