Zweitschlüssel für Vermieter?
Zweitschlüssel für Vermieter?
Sehr oft stellen Vermieter sich die Frage, ob Sie eine Zweitschlüssel bzw. Ersatzschlüssel zu der vermieteten Wohnung behalten dürfen.
Rechtlich gesehen: eindeutig Nein.
Trotzdem kann es sinnvoll sein, mit dem Mieter eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, so dass z.B. ein Notfallschlüssel beim Vermieter bleibt. Dieser kann dann beispielsweise in einem versigelten Umschlag aufbewahrt werden, so dass der Mieter keine Bedenken über ungebetenen Besuch haben muss, der Vermieter aber auch die Sicherheit hat, nicht falsch beschuldigt zu werden.
Sinnvoll kann so eine Regelung sein, wenn z.B. der Mieter länger in Urlaub ist, oder Reparaturarbeiten während seiner Abwesenheit anstehen.
Abgesehen davon, darf der Vermieter die Wohnung ohne Zustimmung des Mieters nicht betreten, auch wenn dieser länger abwesend ist. Einzige Ausnahme: Ein akuter Notfall. So hat der Vermieter beispielsweise ein Recht darauf, die Wohnung zu betreten, wenn ein Wasserrohr oder eine Gasleitung gebrochen ist.
Kein nachträgliches Recht auf Schlüssel im laufenden Mietverhältnis.
Ist der Mietvertrag unterschrieben und der Mieter hat die Wohnung bereits bezogen, darf der Vermieter keinen Schlüssel vom Mieter fordern. Jedoch darf der Vermieter wissen bzw. abfragen, wo der Mieter einen Notfallschlüssel hinterlegt hat. Er darf aber durchaus wissen, wo sich ein Zweitschlüssel befindet.
Die Schlüssel zur Wohnung darf der Vermieter letztendlich erst beim Auszug des Mieters einfordern.
Auch wenn der Vermieter kein Recht auf einen Schlüssel hat, kann es sinnvoll sein, wenn er sich mit dem Mieter auf einen Notfallplan einigt. Dies kann auch temporär sein, z.B. wenn der Mieter für längere Zeit abwesend ist. Hierzu können Vermieter verschiedene Lösungsvorschläge unterbreiten, falls ihre Mieter ihnen den Schlüssel nicht einfach so überlassen möchten:
Lösungsvorschläge:
a) Schlüssel bei einer Vertrauensperson des Mieters deponieren, die auch der Vermieter kennt. Es gehört zur Sorgfaltspflicht des Mieters, den Schlüssel bei längerer Abwesenheit bei einem Nachbarn oder Bekannten zu verwahren bzw. anderweitig zu hinterlegen, so dass im Notfall der Zugang zur Wohnung möglich ist.
b) Der Vermieter verwahrt den Schlüssel in einem geschlossenen Umschlag.
So kann der Mieter sehen, ob der Umschlag geöffnet wurde oder nicht, z.B. wenn der bei der Übergabe beide Parteien über die Lasche hinweg unterschreiben oder der Umschlag versiegelt ist wurde.
Der Vermieter muss einen solchen Schlüssel auf Verlangen des Mieters auch wieder zurückgeben.
Vermieter darf Zweitschlüssel nicht widerrechtlich oder ohne Wissen des Mieters einbehalten
Was aber, wenn der Vermieter ohne Wissen des Mieters einen Zweitschlüssel besitzt? „Einen Zweitschlüssel ohne Wissen des Mieters einzubehalten oder damit sogar die Wohnung zu betreten ist nicht zulässig. Weigert sich der Vermieter, kann der Mieter sogar das Schloss für die Dauer des Mietverhältnisses austauschen.
Betreten der Wohnung nach Auszug aber vor Vetragsende
Auch wenn der Mieter noch vor dem eigentlichen Vertragsende aus der Wohnung auszieht und der Vermieter bereits einen Schlüssel hat, darf er diesen nur mit Einverständnis des Mieters nutzen, um die Wohnung zu betreten. Der Mieter kann auch nicht durch eine Klausel im Mietvertrag dazu verpflichtet werden, die Wohnungsschlüssel vor Vertragsende an den Vermieter auszuhändigen.