Vorbehaltlose Zahlung einer Schlussrechnung und Ingebrauchnahme eines neu errichteten Hauses ohne Mängelrüge gilt als konkludente Abnahme einer Architektenleistung.

Vorbehaltlose Zahlung einer Schlussrechnung und Ingebrauchnahme eines neu errichteten Hauses ohne Mängelrüge stellt konkludente Abnahme einer Architektenleistung dar.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichtes Schleswig-Holstein darf der Architekt bei einer vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung und Inanspruchnahme des gebauten Hauses von einer erfolgreichen Abnahme ausgehen, wenn der Kunde darüber hinaus keine Mängelrüge erstellt hat. 

Im vorliegenden Fall hatten die Bauherrin die Schlussrechnung für das gebaute Haus 2008 vollständig überweisen und nahm das Haus 2010 in Besitz, ohne eine Mängelrüge erstellt bzw. Mängel angezeigt zu haben. 
Nachdem die Bauherrin ein Jahr nach Gebrauch der Immobilie einen Mangel gegenüber dem Architekten rügte, nahm dieser Gespräche mit der Bauherrin auf. Da die Verhandlungen erfolglos blieben, erhob die Bauherrin 2016 Klage auf Zahlung von Schadenersatz. 

Nachdem das Landgericht Lübeck die Klage wegen Verjährung bereits abgewiesen hatte, urteilte auch das Oberlandesgericht im Sinne des Architekten und verneinte den Anspruch der Klägerin. 

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Ihr stehe kein Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4 BGB zu, da dieser gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt sei. Die fünfjährige Verjährungsfrist habe mit der konkludenten Abnahme des Hauses spätestens im August 2010 begonnen und habe mithin im August 2015 geendet. Da die Klage erst im Dezember 2016 erhoben wurde, sei der Schadenersatzanspruch verjährt. 

Konkludente Abnahme durch Zahlung der Schlussrechnung und Ingebrauchnahme ohne Mängelrüge Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die Klägerin durch die Zahlung der Schlussrechnung und der Ingebrauchnahme des Hauses ohne in angemessener Prüfungsfrist eine Mängelrüge zu erheben das Haus konkludent abgenommen. Unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und auf die Verkehrssitte habe der Beklagte deshalb von einer Billigung seiner Leistung als frei von wesentlichen Mängeln ab August 2010 ausgehen dürfen.

Interessant wäre dieser Fall auch unter Betrachtung des seit 1.1.2018 geltenden Baurechtes, welches eine Bauabnahme vorschreibt.
Darin kann der Bauunternehmner, bzw. verantwortliche eine Bauabnahmetermin vorgeben. Kommt der Bauherr diesem Termin nicht nach, gilt das Bauwerk als abgenommen.

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